Gefahrenabwehr


Als Gefahrenabwehr wird die Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehörden bezeichnet, nach den hierfür erlassenen Gesetzen und Verordnungen in ihrem Zuständigkeitsbereich nach pflichtgemäß em Ermessen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird.